Satzung

SATZUNG
der
Türkischen Union für Gerechtigkeit, Rechtschaffenheit und Arbeit (TUGRA)“ e.V.
 
§ 1 Name und Sitz des Vereins
 
(1) Der Verein führt den Namen „Türkische Union für Gerechtigkeit, Rechtschaffenheit und Arbeit (TUGRA)“, nach der Eintragung im Vereinsregister mit dem Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“. Die offizielle Abkürzung dieses Namens lautet „TUGRA“.
 
(2) Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Kastanienweg 1, 41540 Dormagen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 2 Zweck und Ziele des Vereins
 
(1) Zweck von TUGRA ist die Förderung der Volksbildung und der Völkerverständigung. Der Zweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, Menschen islamischer Konfession, soziale, kulturelle sowie religiöse Dienste anzubieten und in den Bereichen Jugendförderung, -bildung und –erziehung tätig zu sein. Der Verein unterstützt auch andere anerkannte gemeinnützige Institutionen. 
 
(3) Der Verein ist unabhängig und überparteilich.
 
(4) Zur Verwirklichung des Satzungszwecks stehen dem Verein insbesondere die folgenden Maßnahmen zur Verfügung:
 
(a)       Organisation und Durchführung von religiösen, kulturellen und sozialen Seminaren,       Tagungen, Versammlungen, Konferenzen oder sonstiger Veranstaltungen, und zwar        allein oder in Kooperation mit anderen Institutionen, Einrichtungen, Verbänden oder              Organisationen;
 
(b)       Koordinierung der Tätigkeiten von TUGRA-Mitgliedern etwa in den Bereichen  Veranstaltungsterminierung und Erfahrungsaustausch;
 
(c)       Veröffentlichung und Verbreitung von Publikationen und Versand von Newslettern und             Informationen per E-Mail-Verteiler;
 
(d)       Bereitstellung von Informationen über die türkische Geschichte sowie Veranstaltungen              mit inhaltlichem Bezug zur Gegenwart
 
(e)       Durchführung von und Teilnahme an Auslandsreisen zu Studienzwecken;
 
(f)        Unterstützung der schulischen Bildung von Jugendlichen durch gezielten, auf die            Bedürfnisse des einzelnen Jugendlichen zugeschnittenen Nachhilfe- und            Förderunterricht
 
(g)       Förderung des fried- und vertrauensvollen Zusammenlebens der Kulturen und                Konfessionen und die darauf bezügliche Aufklärung
 
(h)       Sammeln von Spenden sowie von religiösen Opfergaben und Weiterleitung an                bedürftige Personen oder anerkannte gemeinnützige Institutionen
 
 
§ 3 Selbstlosigkeit
 
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
(4) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie haben lediglich Anspruch auf eine angemessene Aufwandserstattung.
 
 
§ 4 Mitgliedschaft im Verein
 
(1) Der Verein hat ordentliche und außerordentliche sowie Ehren- und Fördermitglieder.
 
(2) Ordentliche Mitglieder unterliegen der vollen Beitragspflicht (Jahresbeitrag, Umlagen etc.) und haben in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht.
 
(3) Außerordentliche Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt und zahlen lediglich einen Jahresbeitrag.
 
(4) Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein durch Geld, Sach- oder Dienstleistungen, sind aber in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.
 
(5) Ehrenmitglieder sind Personen, die in besonderem Maße den Vereinszweck gefördert haben, Sie sind von jeglicher Beitragspflicht freigestellt und haben in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht.
 
(6) Nichtmitgliedern von TUGRA kann auf Antrag an die Mitgliederversammlung von dieser der Beobachterstatus verliehen werden. Ein Anspruch auf eine Verleihung besteht nicht.
 
 
§ 5 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft im Verein
 
(1) Eine Mitgliedschaft kann jede natürliche Person sowie jede juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts erwerben.
 
(2) Die Aufnahme von neuen Mitgliedern erfolgt nach Antrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
 
(3) Der Antrag auf Mitgliedschaft im Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten und enthält:
 
(a)          ein formales Anschreiben mit dem Antrag auf Aufnahme in den Verein;
 
(b)          eine Beschreibung des potenziellen Mitglieds durch einen schriftlichen Lebenslauf,     die unter anderem enthalten sollte: Name, Anschrift, Geburtsort und –jahr, Lichtbild,        Bildung, Berufserfahrung und Qualifikationen;
 
(c)          eine Einverständniserklärung der Vereinssatzung mit Unterschrift des potenziellen     Mitglieds.
 
 (4) Soweit ein vollständiger Antrag vorliegt, wird es an den entsprechenden Ausschuss zur Prüfung und Entscheidung weitergeleitet. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber vom Vorstand schriftlich mitgeteilt. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragssteller die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben. Näheres regelt eine Geschäftsordnung.
 
(5) Potenzielle Mitglieder können bereits vor ihrer Aufnahme in den E-Mail-Verteiler aufgenommen und in die Aktivitäten des Vereins einbezogen werden, wenn kein Mitglied des Vereins diesem Verfahren widerspricht.
 
(6) Die Mitgliedschaft im Verein erlischt:
 
(a)          mit dem Tod (natürliche Personen) oder durch Auflösung des Mitglieds oder des         Vereins;
(b)          durch Kündigung seitens des Vereins
(c)          durch Austritt. Der Austritt ist der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen;
(d)          durch Ausschluss aus dem Verein.
 
(7) Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Er ist möglich wegen Verletzung der Mitgliedspflichten sowie groben Zuwiderhandelns gegen das Interesse und Ansehen des Vereins.
 
(8) Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied unter Angabe von Gründen mitzuteilen. Das auszuschließende Mitglied erhält vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung die Gelegenheit sich zu äußern.
 
(9) Der Verein kann die Mitgliedschaft durch den Vorstand aus wichtigem Grund jeder Zeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Widerspricht das Mitglied der Kündigung, hat hierüber die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit zu entscheiden.
 
 
§ 6 Finanzierung des Vereins
 
(1) Der Verein erhebt einen Monatsbreitrag in Höhe von mindestens 5 Euro, welches durch die Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Stimmenmehrheit festgesetzt wurde.
 
(2) Alle außerordentlichen und ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet diesen Beitrag zu zahlen.
 
(3) Der Beitrag ist auch dann für einen Monat zu zahlen, wenn das Mitglied während eines Monats austritt, ausgeschlossen wird oder eintritt.
 
(4) Die Mitgliederversammlung hat das Recht, ausnahmsweise einem Mitglied den Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen.
 
(5) Der Monatsbeitrag ist fällig am 1. Eines jeden Monats beziehungsweise mit Eintritt als neues Mitglied in den Verein.
(6) Der Verein bemüht sich um finanzielle Unterstützung durch Spenden und Zuschüsse.
 
 
§ 7 Sonstige Mitgliedspflichten
 
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte. Die Mitglieder haben Verstöße gegen die Satzung zu vermeiden; sie haben den Anordnungen der Vereinsorgane Folge zu leisten.
 
(2) Die Änderung des Namens oder der Anschrift ist dem Vorstand des Vereins durch ein Mitglied alsbald schriftlich mitzuteilen.
 
 
§ 8 Bestehende Organe, Bildung neuer Organe
 
(1) Derzeit bestehende Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Mitgliederausschuss.
 
(2) Die Mitgliedsversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen. Stimmberechtigt sind in der Mitgliederversammlung alle ordentlichen Mitglieder.
 
 
§ 9 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
 
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden, bei dessen Behinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden einzuberufen. Die Einladung erfolgt durch schriftliche oder elektronische Benachrichtigung an alle stimmberechtigten Mitglieder. Die Einberufung ist mindestens zwei Wochen vor der Versammlung an die zuletzt bekannte (elektronische) Anschrift des Mitglieds zu richten. Die Einladung gilt mit dem auf die Absendung folgenden übernächsten Werktag als zugegangen.
 
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden:
 
(a)          wenn dies der Vorstand beschließt. Hierzu ist der Vorstand verpflichtet, wenn es das Wohl des Vereins erfordert bzw. besonders dringliche Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung dies erfordern.
 
(b)          wenn ein Mitglied des Vertretungsvorstandes vorzeitig aus seinem Amt ausscheidet.
 
(c)          wenn die Einberufung von 1/3 der ordentlichen Mitglieder unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt wird.
 
(3) Die Mitgliederversammlungen können an unterschiedlichen Standorten stattfinden.
 
(4) Die Tagesordnung für sämtliche Mitgliederversammlungen wird vom Vorstand festgelegt. Vorschläge zu Änderungen und Ergänzungen der Tagesordnung können von jedem Mitglied bei den Sprechern bis eine Woche vor dem Versammlungstermin eingebracht werden.
 
(5) Die Mitglieder sind für die Umsetzung ihrer bei den Mitgliederversammlungen eingegangenen Verpflichtungen verantwortlich und sollen sich an Abmachungen und Fristen, die von ihren Mitgliedern  eingegangen wurden, halten.
 
§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
 
(1) Die Mitgliederversammlung trifft alle politischen, projektbezogenen und sonstigen Entscheidungen des Vereins.
 
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
 
(a)          die Wahl des Vorstands;
 
(b)          die Wahl von zwei Kassenprüfern / Kassenprüferinnen in der ordentlichen                      Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr. Die Kassenprüfer /                        Kassenprüferinnen haben das Recht, die Vereinskasse und die Bücher des Vereins jederzeit zu prüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten;
 
(c)          Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des           Prüfungsberichts der Kassenprüfer/Kassenprüferinnen und die Erteilung der              Entlastung;
 
(d)          Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
 
(e)          Festsetzung der Höhe des Quartalsbeitrags.
 
(f)           Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands.
 
(3) Die Mitgliederversammlung kann Arbeitsgruppen einsetzen.
 
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist zu Beginn der nächsten Mitgliederversammlung zum Zwecke der Genehmigung zur Abstimmung zu stellen.
 
 
§ 11 Beratung und Beschlussfassung
 
(1) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen entscheidet der Versammlungsleiter. Dieser wird zu Beginn der Versammlung vom Vorstand bestimmt. Durch Mehrheitsbeschluss kann eine andere Person zum Versammlungsleiter bestimmt werden. Die Protokollführung obliegt dem Sekretär. Ist der verhindert, so wählt die Versammlung einen Protokollführer.
 
(2) Personalentscheidungen (Wahlen) erfolgen öffentlich per Handzeichen. Sofern ein Drittel der erschienenen Mitglieder das verlangt, muss schriftlich, geheim (durch Stimmzettel) abgestimmt werden. Gewählt ist der Kandidat, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
 
Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die höchste Stimmenanzahl erreicht haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Leiter der Versammlung zu ziehende Los.
 
(3) Bei sonstigen Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Eine 2/3 Mehrheit ist nur dann erforderlich, wenn Gegenstand der Abstimmung die Ausschließung eines ordentlichen Mitglieds, eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ist. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt.
 
(4) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.
 
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf ordentliche Mitglieder anwesend sind.
 
(6) Jedes ordentliche Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme.  Die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht ist zulässig. Der Bevollmächtigte ist nur teilnahme- und stimmberechtigt, wenn er seine Bevollmächtigung schriftlich nachweisen kann. Bevollmächtigter kann nur ein Vereinsmitglied sein.
 
§ 12 Vorstand
 
(1) Der Vorstand besteht aus 6 Vereinsmitgliedern, die von den ordentlichen Mitgliedern für die Dauer von 2 Jahren gewählt werden.
 
(2) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
 
·         Vorsitzender            
·         Erster stellvertretender Vorsitzender
·         Zweiter stellvertretender Vorsitzender
·         Sprecher
·         Sekretär
·         Kassenwart
·         Stellvertretender Kassenwart
 
(3) Die Sprecher/Sprecherinnen werden von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt.
 
(4) Alle Vorstandsmitglieder sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt.
 
§ 13 Aufgaben des Vorstandes
 
(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte. Er hat diejenigen Verwaltungsaufgaben zu erledigen, die durch die Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
 
(2) Weitere Aufgaben des Vorstandes sind:
 
(a)          Diskussionsleitung auf den Mitgliederversammlungen;
 
(b)          Vor- und Nachbereitung der Mitgliederversammlungen;
 
(c)          Zusammenstellung eines Quartalsnewsletters mit den Zwischenberichten der
Arbeitsgruppen;
 
(d)          weisungsgebundene Repräsentation des Vereins nach außen;
 
(e)          Beschluss darüber, ob eine außerordentliche Mitgliedersammlung einzuberufen ist;
(f)           Erarbeitung und Aufstellung von Vereinsveranstaltungen;
 
(g)          Übermittlung eines satzungsändernden Beschlusses an das zuständige Registergericht und das Finanzamt;
 
(h)          Aufnahme, Streichung und Ausschuss von Mitgliedern;
 
 
§ 14 Mitgliederausschuss
 
(1) Der Mitgliederausschuss besteht aus 2 Vorstandsmitgliedern, die vom Vorstand auf unbestimmte Zeit ernannt werden.
 
(2) Dem Mitgliederausschuss obliegt die Entscheidung über die eingehenden Aufnahmeanträge.
 
(3) Der Mitgliederausschuss entwickelt einen Kriterienkatalog nebst Verfahrensordnung für den Erwerb der Mitgliedschaft.
 
 
§ 15 Kassenführung
 
(1) Die Kassen- und Rechnungsgeschäfte werden jährlich durch gewählte Vereinsprüfer und eine anerkannte Prüfungsinstanz geprüft. Das Ergebnis ist in einem Prüfungsbericht der Mitgliederversammlung schriftlich vorzulegen.
 
 
§ 16 Satzungsänderungen und Auflösung
 
(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins enthält, ist eine 3/4-Stimmenmehrheit der bei der Mitgliederversammlung vertretenen Mitglieder erforderlich.
 
(2) Zur Änderung des Vereinszwecks ist eine 5/6-Stimmenmehrheit der Mitglieder erforderlich.
 
(3) Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an den Tafel e.V. Dormagen



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